Kassenzulassung

  • Die Kassenzulassung (genauer: „sozialrechtliche Zulassung“) bezeichnet in Deutschland die Berechtigung eines Arztes, psychologischen Psychotherapeuten, Zahnarztes, sowie von Heilberufler wie es Physio-oder Ergotherapeuten, Logopäden oder Podologen sind, seine Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung(KV) bzw.Kassenzahnärztliche Vereinigun(KZV) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen.
  • Für die „podologische Komplexbehandlung“ bedarf es der Austellung der Heilmittelverordnung Nr.13“ durch den Hausarzt oder Diabetologen.
  • Bitte Beachten Sie, das der erste Termin maxmimal 14 Tage nach Austellungsdatum der Verordnung erfolgen muss, ansonsten verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
  • Bei der Erstverordnung, können maximal 3 Behandlungstermine ausgestellt werden. Bitte bringen Sie im Falle der Befreiung eine Kopie der Befreiungskarte mit.